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03.02.2025

Viele Änderungen im PV-Bereich

Das neu verabschiedete Gesetz zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse ist auch für E-Betriebe wichtig. Die Änderungen im Überblick.

Bild: ArGe Medien im ZVEH

Das am Freitag (31.01.) vom Bundestag verabschiedete Gesetz soll insbesondere dazu beitragen, dass Photovoltaik-Anlagen (PV) und Speicher markt- und netzdienlicher betrieben werden, zum Beispiel, indem die in den Sommermonaten erzeugten Mittagsspitzen für den Eigenverbrauch genutzt und nicht ins Stromnetz eingespeist werden. Die mit dem Gesetz verbundenen Änderungen gelten am Folgetag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.

Die nun beschlossenen Änderungen gelten teils nur für neue Anlagen, teils auch für Bestandsanlagen. In jedem Fall ist es für installierende Betriebe wichtig, über die neuen Regelungen informiert zu sein, um Kunden optimal beraten zu können. Außerdem wird der Einsatz von Energiemanagementsystemen durch die rechtlichen Änderungen noch attraktiver.

Die wesentlichsten Änderungen im Überblick:

  • Smart Meter und Steuerungstechnik für PV-Anlagen ab 7 kWp installierter Leistung verpflichtend (§ 9 Abs. 1 EEG, § 29, 45 MsbG)

Künftig müssen alle PV-Anlagen bereits ab einer installierten Leistung von 7 kWp durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

Die Messstellenbetreiber sind verpflichtet, neben dem Smart Meter auch entsprechende Steuerungstechnik zu installieren, durch die das sogenannte „Netzorientierte Steuern“ nach § 14a EnWG ermöglicht wird.

Die Pflicht gilt grundsätzlich sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen, wobei die Messstellenbetreiber bei Neuanlagen strengere zeitliche Vorgaben haben und diese deshalb voraussichtlich prioritär ausstatten werden.

  • Begrenzung der Einspeiseleistung als Übergangslösung (§ 9 Abs. 2)

Da die Verfügbarkeit von Smart Metern und Steuerungstechnik begrenzt ist, soll bei PV-Anlagen, die nicht der Direktvermarktung unterliegen, übergangsweise eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Modulleistung erfolgen. Explizit ist damit keine Begrenzung der Wechselrichterleistung, sondern der Einspeiseleistung gemeint. Sofern technisch realisierbar – zum Beispiel über ein Energiemanagementsystem –, bliebe der Eigenverbrauch von dieser Regelung also unberührt.

  • Aussetzung der Einspeisevergütung in Zeiten negativer Strompreise (§ 51 EEG)

Zur Vermeidung einer übermäßigen Stromeinspeisung in den sommerlichen Mittagsstunden soll künftig keine Einspeisevergütung in den Viertelstundenzeiträumen gezahlt werden, in denen der Strompreis an den Spotmärkten negativ ist. Dadurch soll für die Anlagen ein Anreiz geschaffen werden, in Zeiten negativer Preise nicht einzuspeisen, sondern den Eigenverbrauch zu erhöhen oder den Strom zur späteren Nutzung oder Einspeisung einzuspeichern.

Diese Regelung gilt bei Anlagen bis 100 kW installierter Leistung erst ab dem Folgejahr des Jahres, in dem der für die Messung und Übermittlung benötigte Smart Meter installiert wurde. Als Kompensation für den damit verbundenen Vergütungsausfall wird der Zeitraum, in dem eine Einspeisevergütung gezahlt wird, über die bisher geltenden 20 Jahre hinaus verlängert.

  • Erhöhung der Preisobergrenzen für Einbau von Smart Metern und Steuerungstechnik (§ 30, § 35 MsbG)

Ein kontroverses Thema der Gesetzesänderung war die teils erhebliche Anhebung der Obergrenzen für die Preise, die Messstellenbetreiber für den Einbau und Betrieb von Smart Metern und Steuerungstechnik von den Anschlussnehmern verlangen können. Denn diese kann sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen, Wallboxen oder Wärmepumpen auswirken.

So werden die maximalen jährlichen Kosten für den Einbau und Betrieb des Smart Meters bei Anschlussnehmern mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh von 20 Euro auf 40 Euro verdoppelt. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 15 und 25 kWp wird die Preisobergrenze für Smart Meter von 90 Euro auf 110 Euro erhöht. Zusätzlich werden für die Steuerungstechnik jährliche Kosten in Höhe von 50 Euro fällig. Besonders gravierend ist der Anstieg der Preisobergrenze, wenn ein Kunde frühzeitig einen Smart Meter bestellt. Hier sind nun einmalig 100 Euro, statt 30 Euro zu entrichten.

Quelle: ZVEH

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